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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.02.2005 - I-10 W 149/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6278
OLG Düsseldorf, 10.02.2005 - I-10 W 149/04 (https://dejure.org/2005,6278)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2005 - I-10 W 149/04 (https://dejure.org/2005,6278)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - I-10 W 149/04 (https://dejure.org/2005,6278)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufteilung der Kosten nach Zeitabschnitten als besondere Form der Quotelung im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung; Bindung des Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren an die richterliche Kostengrundentscheidung

  • Judicialis

    RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2 Nr. 2; ; InsO § 55; ; InsO § 86; ; InsO § 86 Abs. 2; ; InsO § 180 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Behandlung eines Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren gegen einen Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 485
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2004 - 24 W 32/04

    Rechtsanwaltsvergütung - Kostenfestsetzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.02.2005 - 10 W 149/04
    Nach herrschender Meinung und der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht zu überprüfen, ob die Kostenentscheidung in dem dem Festsetzungsgesuch zugrundeliegenden Titel richtig ist; dies gilt auch für den hier fraglichen Fall der Behandlung der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Kostenerstattungsforderung nach Aufnahme des wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2002 - 10 W 1/01, Rpfleger 2001, 272f; OLG Düsseldorf (24. ZS.) vom 08.07.2004 - 24 W 32/04, Rpfleger 2005, 55f).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2001 - 10 W 1/01

    Durchsetzbarkeit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Masseforderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.02.2005 - 10 W 149/04
    Nach herrschender Meinung und der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht zu überprüfen, ob die Kostenentscheidung in dem dem Festsetzungsgesuch zugrundeliegenden Titel richtig ist; dies gilt auch für den hier fraglichen Fall der Behandlung der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Kostenerstattungsforderung nach Aufnahme des wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2002 - 10 W 1/01, Rpfleger 2001, 272f; OLG Düsseldorf (24. ZS.) vom 08.07.2004 - 24 W 32/04, Rpfleger 2005, 55f).
  • OLG Hamm, 24.05.1994 - 21 W 26/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.02.2005 - 10 W 149/04
    Selbst die Vertreter letztgenannter Ansicht gehen überwiegend davon aus, dass die Aufteilung der Kosten nach Zeitabschnitten eine besondere Form der Quotelung im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung sei, die das Gericht dem Rechtspfleger verbindlich vorgebe; im Rahmen der Kostenfestsetzung werde nur der bestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten anhand der nach dem vollstreckbaren Titel feststehenden Quote ermittelt (vgl. OLG Hamm ZIP 1994, 1547 f; Kübler/Prütting-Lüke, aaO, § 85 Rn. 59; Hess, aaO, § 86 Rn. 25).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.04.2006 - 10 W 149/04   

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https://dejure.org/2006,73577
OLG Hamm, 27.04.2006 - 10 W 149/04 (https://dejure.org/2006,73577)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2006 - 10 W 149/04 (https://dejure.org/2006,73577)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. April 2006 - 10 W 149/04 (https://dejure.org/2006,73577)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 25.02.1986 - 10 WLw 48/85
    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2006 - 10 W 149/04
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ( 10 WLw 48/85 - Beschluss v.

    25.02.1986; abgedruckt in AgrarR 1986, 290) gilt bei einer Erbfolge innerhalb der 4. Höfeordnung nach § 6 Abs. 1 Ziff.3 i.V.m. Abs. 5 HöfeO das Gradual- und nicht das Stammessystem.

  • OLG Oldenburg, 22.04.1993 - 10 W 27/92

    Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zwecks Ausweisung einer Hoferbin im Grundbuch;

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2006 - 10 W 149/04
    Dieser Rechtsprechung hat sich das OLG Oldenburg ( 10 W 27/92 Beschluss vom 22.04.1993 ; abgedruckt in AgrarR 1993, 400/401) angeschlossen .
  • OLG Hamm, 09.03.2012 - 10 W 126/11

    Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofnachfolgers

    Der Antrag des C1 U, wiederum ein Abkömmlimg des ältesten Bruders der Erblasserin, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch Senatsbeschluss vom 27.04.2006 ( AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.

    In dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren betreffend den früheren Antragsteller Benedikt U hat der Senat im Beschluss vom 27.04.2006 ( AZ.: OLG Hamm,10 W 149/04 ) noch die Gegenauffassung vertreten, wonach dem Gradualsystem der Vorzug zu geben ist ( vgl. AG Beckum, 10 Lw 66/04, Bl. 221 ff).

    Der Antrag des Ur-Urenkels dieses Bruders, C U, auf Feststellung der Hoferbschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch den Senat mit Beschluss vom 27.04.2006 ( AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.

  • OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 95/09

    Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben

    Der Antrag des U ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch den Senat mit Beschluss vom 27.04.2006 (AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.

    In dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Hoferbfolge betreffend den Antragsteller U hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.04.2006 (OLG Hamm, AZ: 10 W 149/04) noch die Gegenauffassung vertreten, wonach insoweit dem Gradualsystem der Vorzug zu geben ist (vgl. Beiakte: AG Beckum 10 Lw 66/04, Bl. 221 ff).

  • OLG Hamm, 10.02.2012 - 10 W 106/11

    Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofnachfolgers

    Der Antrag des C2 U, wiederum ein Abkömmlimg des ältesten Bruders der Erblasserin, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch Senatsbeschluss vom 27.04.2006 ( AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.

    In dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren betreffend den früheren Antragsteller C2 U hat der Senat im Beschluss vom 27.04.2006 (OLG Hamm, AZ : 10 W 149/04 ) noch die Gegenauffassung vertreten, wonach dem Gradualsystem der Vorzug zu geben ist ( vgl. AG Beckum, 10 Lw 66/04, Bl. 221 ff).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.11.2006 - 10 W 149/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,73173
OLG Hamm, 07.11.2006 - 10 W 149/04 (https://dejure.org/2006,73173)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2006 - 10 W 149/04 (https://dejure.org/2006,73173)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. November 2006 - 10 W 149/04 (https://dejure.org/2006,73173)
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